Statuten | ||
der Modellfluggruppe Weinfelden | ||
Revision 2004 | ||
Gültig ab Generalversammlung vom 13. 2. 2004 | ||
1 | Name, Sitz, Verbandszugehörigkeit | |
1.1 | Unter der Bezeichnung Modellfluggruppe Weinfelden (MGW) besteht ein Verein nach Massgabe von Art. 60 ff ZGB sowie der vorliegenden Statuten. | |
1.2 | Die MGW ist Mitglied vom regionalen Modellflugverband Ost und über diesen dem Schweizerischen Modellflugverband (SMV) sowie dem Schweizerischen Aero Club (AeCS) angeschlossen. Die aktiven Mitglieder der MGW gelten, solange die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind, als „Aktivmitglieder“ des AeCS nach Ziffer 7a der Statuten desselben. | |
1.3 | Die MGW ist parteipolitisch und konfessionell neutral | |
2 | Vereinszweck | |
2.1 | Die MGW bezweckt die kameradschaftliche Pflege des Modellflugsportes durch ihre Mitglieder. Sie ist insbesondere bestrebt, den Modellflug als Möglichkeit aktiver und schöpferischer Freizeitgestaltung interessierten Jugendlichen näherzubringen und sie darin zu fördern. | |
2.2 | Die MGW fördert den Modellflug und verfolgt die Ziele der Modellflugbewegung auf der lokalen Ebene. Sie vertritt die Interessen ihrer Mitglieder im Sinne des Vereinszweckes gegenüber der Oeffentlichkeit, den Behörden und in der Modellflugregion. | |
3 | Mitglieder | |
3.1 | Mitglied der MGW kann jede Person werden, welche sich mit den Vereinszweckenals aktiver Modellflieger identifizieren kann oder als Passiver mit ihnen sympathisiert. | |
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Durch seinen Beitritt zur MGW verpflichtet sich das Mitglied kameradschaftlich in der Gruppe mitzuwirken, die von der Gruppe bzw. von ihrem Vorstand erlassenen Reglemente und Weisungen, insbesondere betreffend die Sicherheit des Flugbetriebes und die Rücksichtnahme auf Anwohner zu befolgen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen oder den Interessen der Gruppe schaden könnte. | ||
3.2 | Gesuche um Mitgliedschaft in der MGW sind an den Vorstand zu richten. Dieser überprüft das Aufnahmegesuch. Der Entscheid über definitive Aufnahme provisorisch aufgenommener Mitglieder liegt bei der ordentlichen Generalversammlung. Provisorisch aufgenommene Mitglieder haben während der Dauer des Provisoriums kein Stimmrecht, stehen im Übrigen jedoch voll in den Rechten und Pflichten eines Vereinsmitgliedes. Um eine Überbelegung des von ihr betriebenen Modellfluggeländes zu vermeiden, kann die MGW die Neuaufnahme von Mitgliedern beschränken. Andererseits ist die MGW bestrebt, durch ihre Aufnahmepolitik für potentielle Modellflugkameraden möglichst einen „Vereinsnotstand“ zu vermeiden. | |
3.3 | Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung an den Obmann. Er kann jederzeit erfolgen, doch entbindet er nicht von der Pflicht zur Bezahlung bereits fälliger oder beschlossener Verpflichtungen. Die Austrittserklärung muss dem Vorstand spätestens auf den 30. November eines Jahres zugehen, um den Austretenden von seinen finanziellen Verpflichtungen für das folgende Kalenderjahr zu befreien. | |
3.4 | Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen trotz schriftlicher Mahnung bis zum Jahresende nicht nachkommen, werden automatisch von der Liste der Aktivmitglieder gestrichen. Die Streichung entbindet nicht von der Pflicht zur Erfüllung dieser Verpflichtungen. | |
3.5 | Mitglieder, die die Interessen der MGW schädigen, namentlich in der Ausübung des Modellflugsportes fortgesetzt und in grober Weise gegen gesetzliche oder reglementarische Vorschriften verstossen und solches Verhalten nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht einstellen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Auf Verlangen ist der Ausschluss kurz schriftlich zu begründen. Dem Ausgeschlossenen steht der Rekurs an die Generalversammlung zu. Einem Rekurs kommt keine aufschiebende Wirkung zu. | |
3.6 | Jedes Aktivmitglied oder Juniorenmitglied kann bis maximal 3 Gäste pro Flugtag auf das Modellfluggelände mitbringen. Diese Gäste sind vom Einladenden über das Flugplatzreglement zu orientieren. | |
4 | Organisation | |
Die Organe der MGW sind: | ||
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4.1 | Die Generalversammlung | |
4.1.1 | Die Generalversammlung wird vom Vorstand mindestens 20 Tage im voraus einberufen. Die Einladungen erfolgen durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder unter Angabe der Traktanden. Anträge auf Ergänzung der Traktanden können von jedem Mitglied gestellt werden und müssen dem Vorstand spätestens 10 Tage vor dem Versammlungsdatum zugehen. Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich, in der Regel im ersten Quartal, statt. Ausserordentliche Versammlungen werden nach Massgabe des Bedürfnisses vom Vorstand, auf Beschluss der Generalversammlung oder auf Begehren eines Fünftels der stimmberechtigten Vereinsmitglieder einberufen. Im letzteren Falle ist das Begehren um Einberufung schriftlich unter Angabe es Zweckes beim Vorstand zu stellen. Die Region erhält von den Einladungen zu Generalversammlungen rechtzeitig Kopie. Ebenso erhält sie eine Kopie des Jahresberichtes. | |
4.1.2 | Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäss einberufen worden ist und solange wenigstens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassung erfolgt durch das einfache Mehr sämtlicher an der Versammlung anwesender Stimmberechtigten (relatives Mehr), soweit hierin nichts anderes bestimmt ist. Beschlüsse über Auflösung der MGW, oder deren Vereinigung mit einem anderen Verein dürfen nur an einer Versammlung gefasst werden, an der wenigstens die Hälfte aller Aktivmitglieder anwesend sind und sie bedürfen der Zustimmung von wenigstens drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten. | |
4.1.3 | Die Generalversammlung wird vom Obmann, im Verhinderungsfalle oder im Falle, wo ein Geschäft die Person des Obmannes selbst betrifft, vom Vizeobmann geleitet. Die Beschlüsse der Generalversammlung sind vom Sekretär, im Falle seiner Verhinderung durch ein vom Obmann bezeichnetes Mitglied, zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Obmann sowie vom Protokollführer zu unterzeichnen. Die Verhandlungsordnung wird vom Obmann bestimmt. Wahlen und Abstimmungen erfolgen duch Handmehr, wenn nicht ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten die geheime Abstimmung verlangt. Bei offener Abstimmung wählt die Versammlung erforderlichen Falles zwei oder mehrere Stimmenzähler. Bei Beschlüssen über die Entlastung der geschäftsführenden Organe haben Mitglieder, die in irgendeiner Weise an der Geschäftsführung teilgenommen haben, kein Stimmrecht. Dasselbe gilt für Mitglieder mit Bezug auf Rechtsgeschäfte oder Steitigkeiten zwischen ihnen und der MGW. | |
4.1.4 | Der Generalversammlung stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu: | |
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4.2 | Der Vorstand | |
4.2.1 | Der Vorstand besteht aus wenigstens 6 Personen. Ihm gehören an: | |
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Die Amtsdauer der Mitglieder des Vorstandes beträgt 3 Jahre, nach deren Ablauf sämtliche Mitglieder wieder wählbar sind. Während der Amtsdauer neugewählte Vorstandsmitglieder treten in die Amtsdauer ihrer Vorgänger ein, bzw gelten als bis zur nächsten ordentlichen Vorstandswahl gewählt. | ||
4.2.2 | Der Vorstand tritt zusammen auf Einladung des Obmannes unter Angabe von Ort, Zeit und Traktanden, sooft es die Geschäfte der MGW erfordern. Die Einberufung hat ordentlicherweise 7 Tage im voraus zu erfolgen. In dringenden Fällen ist eine Abkürzung der Frist gestattet. Ueber andere als die traktandierten Geschäfte können gültige Beschlüsse nur einstimmig oder durch nachträgliche Zustimmung sämtlicher Vorstandsmitglieder gefasst werden. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von wenigstens drei Fünfteln der Vorstandsmitglieder, sowie des Obmannes oder des Vize-Obmannes erforderlich. Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Schriftliche Beschlussfassung auf dem Zirkularwege ist statthaft, sofern kein Mitglied die mündliche Verhandlung eines Geschäftes verlangt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Obmann bzw. Vize-Obmann durch Stichentscheid. Ueber Beschlüsse des Vorstandes ist Protokoll zu führen. | |
4.2.3 | Dem Vorstand stehen sämtliche Befugnisse zu, die nicht durch Gesetz oder diese Statuten einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind. Er hat insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben: | |
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4.3 | Die Rechnungsrevisoren | |
Die Generalversammlung wählt jährlich auf eine Amtsdauer von zwei Jahren zwei Rechnungsrevisoren aus den Reihen der Vereinsmitglieder. Die Revisoren prüfen die Rechnungslegung des Vereinskassiers, die Belege und den Kassenbestand und legen dem Vorstand zuhanden der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht über die Ergebnisse ihrer Prüfung vor. | ||
5 | Mittel | |
5.1 | Die finanziellen Mittel der MGW bestehen aus: | |
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5.2 | Die ordentlichen Mitgliederbeiträge werden von der ordentlichen Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes festgesetzt. Ausserordentliche Mitgliederbeiträge können nach Massgabe der Bedürfnisse von jeder gültig konstituierten und beschlussfähigen Generalversammlung beschlossen werden. | |
5.3 | Sämtliche Beiträge sind innert 30 Tagen nach der Rechnungsstellung durch den Kassier zur Zahlung fällig. | |
5.4 | Für die Verbindlichkeiten der MGW haftet ausschliesslich deren Vermögen. Eine persönliche Haftung oder eine Nachschusspflicht der Mitglieder besteht nicht. | |
6 | Vereinsjahr und Rechnungsabschluss | |
Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr mit welchem auch die Rechnung abzuschliessen ist. | ||
7 | Modellflugplatz /-gelände | |
Die Generalversammlung erlässt für die von ihr betriebenen oder regelmässig besuchten Modellfluggelände ein Flugplatzreglement bzw. eine Flugordnung. Dessen Einhaltung ist für die Mitglieder verbindlich und vom Vorstand zu überwachen. In besonderen Fällen trifft der Vorstand von sich aus die als notwendig erachteten Sicherheitsanordnungen. | ||
8 | Auflösung | |
Im Falle der Vereinsauflösung geht das Vereinsvermögen an die Modellflugregion über mit der Auflage, dieses zu verwalten und allfälligen in der Region 6 innerhalb von 10 Jahren seit der Vermögensübereignung neu gegründeten Modellfluggruppen nach eigenem Ermessen ganz oder teilweise à fonds perdu als Starthilfe zur Verfügung zu stellen. Nach Ablauf von 10 Jahren kann der Regionalvorstand anderweitig nach seinem Ermessen über dieses Vermögen verfügen, jedoch stets mit dem Ziel die Interessen des Modellflugsportes zu fördern. | ||
9 | Inkrafttreten und Statutenänderungen | |
Die vorstehenden, generalrevidierten Statuten sind dem Regionalvorstand zur Kenntnis gebracht und an der Generalversammlung der MGW vom 14.3.1997 angenommen worden. Sie ersetzen die bisherigen Statuten rückwirkend ab 1. Januar 1997. Statutenänderungen sind, solange die MGW Mitglied der Region ist, dem Regionalvorstand zu melden. | ||